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23.05.2012 Alter: 365 days

Riester Rente 2012: Wichtige Neuerungen – Gesetzesänderungen in 2012 zur Riester Rente

 

Gesetzliche Änderungen ab 2012 für mittelbare Zulagenberechtigung

Gesetzliche Änderungen für die Riester Rente in 2012In 2012 gibt es neue gesetzliche Bestimmungen zur Riester Rente. Wer mittelbar zulagenberechtigt ist, der muss einen Mindestbeitrag von jährlich 60 Euro leisten. Dieser Betrag besteht ab 2012 als weitere Voraussetzung für das Bestehen einer mittelbaren Zulagenberechtigung.

 

Für unmittelbar Zulagenberechtigte werden die Zulagen weiter in voller Höhe gewährt, wenn die Eigenbeiträge mindestens 4 % des Vorjahreseinkommens und mindestens 60 Euro betragen. Dies gilt für alle Riester-Sparer, die unmittelbar zulagenberechtigt sind und selbst Beiträge in ihren Riester Vertrag zahlen.


Was muss der Riester-Sparer nun tun?

Mittelbar Zulagenberechtigte, die ab 2012 jährlich keine eigenen Beiträge in Höhe von mindestens 60 Euro einzahlen, erhalten dann keine staatlichen Zulagen mehr zu ihrer Riester-Rente. Jeder Riester-Sparer hat jedoch das Recht, seinen Eigenbeitrag auf mindestens 60 Euro im Jahr anzupassen, um so weiterhin in den Genuss der staatlichen Zulagen zu kommen.

In der Regel erhalten mittelbar zulagenberechtigte Inhaber eines Riester-Vertrages im Frühjahr 2012 von ihrem Versicherer eine Meldung mit dem Hinweis der Umstellungsmöglichkeit. So gehen keine Zulagen verloren – wer dann seinen Eigenbeitrag auf mindestens 60 Euro jährlich anhebt, der sichert sich nicht nur die Zulagen, sondern erhöht damit in der Regel auch gleich die zu erwartende Rente aus dem Riester-Vertrag.


Unmittelbar zulagenberechtigte Personen (kein Anspruch auf Vollständigkeit):

Rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer

Rentenversicherungspflichtige Selbständige

Auszubildende

Bezieher von Kranken- und Arbeitslosengeld, ALG II Empfänger

Wehr- und Zivildienstleistende

Erziehende von Kindern, die das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

Geringfügig Beschäftigte, die auf die Versicherungsfreiheit verzichten

Pflegepersonen, die nicht erwerbsmäßig tätig sind

Vorruheständler, die vorher nicht pflichtversichert waren

Beamte und Bezieher von Amtsbezügen

Landwirte, die über die Alterssicherung der Landwirte pflichtversichert sind

Bezieher von vollen Renten wegen Erwerbsminderung oder Dienstunfähigkeit

 

Die unmittelbar begünstigten Personen haben direkten Anspruch auf die Förderung ihrer Riester-Sparverträge durch staatliche Zulagen.


Mittelbar zulagenberechtigte Personen (kein Anspruch auf Vollständigkeit):

Nicht rentenversicherungspflichtige Selbständige

Personen, die freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind

Ärzte, Architekten, Apotheker und andere in berufsständischen Versorgungswerken versicherte Personen

Studenten

Geringfügig Beschäftige

Bezieher von teilweisen Renten wegen Erwerbsminderung oder Dienstunfähigkeit

 

Diese mittelbar begünstigten Personen haben in der Regel keinen Anspruch auf Förderung einer Riesterrente, können allerdings durch einen unmittelbar begünstigten Ehegatten förderfähig sein. Hierfür muss der direkt begünstigte Ehepartner selbst einen eigenen Riestervertrag haben, nicht dauernd vom Ehepartner getrennt leben, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union leben und ebenfalls die 60 Euro Mindesteigenbeitrag in die Riester Rente einzahlen.


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