Abfindungen und Steuer – wie passt das zusammen? So schützen Sie Ihre Abfindung!
Abfindungen sind grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Wie bei „normalem“ Einkommen auch, errechnet der Arbeitgeber aufgrund der persönlichen Situation des Arbeitnehmers die Steuerlast und führt diese an das Finanzamt ab.
Fünftelregelung
Es gibt allerdings Regelungen, die verhindern sollen, dass der Arbeitnehmer in einem Jahr eine unverhältnismäßig hohe Steuerlast tragen muss, nur weil er durch die Steuerprogression ein einmalig hohes zu versteuerndes Einkommen hat. Diese Regelung nennt man „Fünftelregelung“:
Sind in dem zu versteuernden Jahreseinkommen außerordentliche Einkünfte (wie in diesem Fall die Abfindung) enthalten, so beträgt die auf alle in diesem Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte (=Abfindungshöhe) entfallende Einkommensteuer das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (=gesamte zu versteuerndes Einkommen abzüglich Abfindung) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte.
Angewendet wird diese Fünftelregelung dann, wenn eine Zusammenballung vorliegt. Das heißt, wenn das Jahreseinkommen mit den außerordentlichen Einkünften (also der Abfindung) höher ist als das vergleichbare Jahreseinkommen des Vorjahres, ohne Abfindung.
Diese sehr kompliziert klingende Regel soll anhand einer Beispielrechnung vereinfacht erklärt werden:
Ein Arbeitnehmer, Steuerklasse I, erhält im Jahr 2009 eine Abfindung von 5.000 EUR. Das zu versteuernde Einkommen beträgt 15.000 EUR. Zur Berechnung der Einkommensteuer wird die Grundtabelle 2009 verwendet:
Das zu versteuernde Einkommen wird um ein Fünftel der Abfindung (um 1000 EUR) erhöht:
Einkommensteuer von 16.000 EUR 1.711 EUR
Einkommensteuer von 15.000 EUR 1.461 EUR
Differenz 250 EUR
Von der Abfindung ist Lohnsteuer von (250 EUR x 5 =) einzubehalten 1.250 EUR
Verbleibt eine Nettoabfindung von (5.000 EUR - 1.250 EUR =) 3.750 EUR
Auszahlungstermin geschickt wählen
Wird die Abfindung in zwei Veranlagungszeiträumen ausgezahlt, dann kann in der Regel in keinem der Veranlagungszeiträume die Fünftelregelung angewendet werden. Denn Zweck der Regelung ist es die einmalige Zusammenballung von Einkommen nicht extrem schlechter zu stellen.
Eventuelle Abweichungen von dieser Regelung kann es nur geben, wenn die zweiten Zahlung eine geringfügige Nachzahlung von maximal 5 % zur Hauptzahlung darstellt. Unter Umständen kann es dann allerdings auch sinnvoller sein, die gesamte Abfindungszahlung in den neuen Veranlagungszeitraum zu legen. Besonders dann, wenn in diesem Jahr das Jahreseinkommen absehbar niedriger sein wird als im Vorjahr.
Keine Sonderregelungen mehr für „kleine“ Abfindungen
Auch für kleine bzw. geringfügige Abfindungen unter 10.000 Euro gibt es keine Sonderregelungen mehr, die die Abfindung generell steuerfrei stellt.
Dies stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Konkrete Fälle klären Sie bitte mit Ihrem Steuerberater oder einer anderen autorisierten Stelle.
Durch Zufall habe ich noch rechtzeitig vor dem Jahresende 2008 eine Möglichkeit gefunden, durch Kombination einer Steueroptimierung -zusammen mit der Fünftelregelung > eine Steuererstattung von mehr als 12.000,- Euro zu bekommen. Ausgezahlt wurde recht zügig im Mai 2009. Das hat wunderbar funktioniert.
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