Arbeitgeberbeitrag Krankenzusatzversicherung, Zuschuss vom Arbeitgeber
Leider ist es nur Pflicht das der Arbeitgeber Zuschüsse zur gesetzlichen Krankenversicherung ableisten muss, die Beiträge zu einer privaten Krankenzusatzversicherung müssen hier vom Versicherten alleine getragen werden, hier ist der Arbeitgeber nicht zuschussfähig. Nur privat Krankenversicherte haben hier genau wie die gesetzlich Versicherten einen Anspruch auf Zuschuss vom Arbeitgeber.
Die Höhe die hier der Arbeitgeber zahlen müsste wäre mindestens die Hälfte des Versicherungsbeitrages. Der Zuschuss des Arbeitgebers für seine privat versicherten Mitarbeiter ist hier aber zweifach begrenzt. Der erste Punkt wäre hier die erste Hälfte des Betrages der sich hier aus dem Arbeitsentgelt ergibt und zum zweiten Punkt auf die Hälfte des durchschnittlichen Beitrages der gesetzlichen Krankenkassen.
Sehr interessante Zusatzversicherungen sind die Private Pflegeversicherung und die Zahnzusatzversicherung.
In der Regel gilt, das der Arbeitgeber nur Zuschüsse zahlen muss für die Krankenvollversicherung ob nun gesetzlich oder privat. Da der Arbeitgeber also nur verpflichtet ist zu privaten oder gesetzlichen Krankenvollversicherungen einen Zuschuss zu zahlen fällt hier die Option der Krankenzusatzversicherung aus der Liste der Zuschuss bedingten Versicherer. Also gibt es hier nur zu sagen das gesetzlich Versicherte Personen ein Anrecht auf einen Zuschuss vom Arbeitgeber haben. Privat Krankenversicherte habe hier gegenüber den Krankenzusatzversicherten Personen den Vorteil, dass es sich bei diesem Modell der Versicherung um eine Vollversicherung handelt, hier ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet einen hälftigen Beitragszuschuss zu zahlen.
Der Beitragszuschuss bezieht sich hier in der Regel auf die Hälfte des durchschnittlichen Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung des Vorjahres und wird monatlich fällig. Der Arbeitgeberzuschuss ist steuerfrei und ist somit auch steuerfrei in der Sozialversicherung, insofern der Arbeitgeber zur Erbringung des Zuschusses gesetzlich verpflichtet ist. Ist der Arbeitgeber hierzu nicht verpflichtet, so kommt hier die Steuerbefreiungsvorschrift nicht in Frage. Ist dies der Fall so handelt es sich hier um einen Steuer- und Beitragspflichtigen Lohn.
Wer hier Freiwillige Zusatzversicherungen anbringen möchte, der muss hier bei beachten, das der Arbeitgeber Zuschuss nur dann steuerfrei ist, wenn hier der Arbeitgeber zur Erbringung des jeweiligen Beitragszuschusses gesetzlich verpflichtet ist. Wird vom Arbeitnehmer die jeweilige Jahresarbeitsverdienstgrenze überschritten und bleibt der Versicherte weiterhin in der privaten Krankenversicherung, so ist hiermit der maximale Zuschuss des Arbeitgebers anhand des durchschnittlichen Beitragssatzes von dem beitragspflichtigen Entgelt zu errechnen und zu halbieren.
Einen bestimmten Versicherungsumfang muss der private Versicherungsschutz hier nicht vorgeben, lediglich ist hierbei erforderlich, das der Versicherungsschutz Leistungen enthält, die auch der gesetzlichen Krankenkasse bekannt sind, sobald der Versicherungsschutz andere Leistungen mit sich bringt, bleibt hier der entfallende Teil des Betrages der bei der Bemessung des Zuschusses unberücksichtigt. Für die Berechnungen des Arbeitgeberzuschusses sind hier auch die Beiträge zu den Krankenhaustagegeldversicherungen zu berücksichtigen, hierzu zählen aber auf keinen Fall Beiträge für das Sterbegeld oder Lebensversicherungen.
Auch die Beiträge zu gesetzlichen Pflegeversicherungen sind arbeitgeberzuschussfähig, zu beachten ist hier allerdings, dass der Abschluss einer Pflegeversicherung jedoch nicht die Voraussetzung für einen Erhalt eines Arbeitgeberzuschusses ist.