Beitragsbemessungsgrenze, GKV, gesetzliche Krankenkasse, Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung
Die Beitragsbemessungsgrenze gibt den Betrag an, bis zu dem Beiträge in den verschiedenen Sozialversicherungszweigen erhoben werden. Ausschlaggebend bei der Berechnung der Beiträge sind die sozialversicherungspflichtigen Einnahmen. Erzielt ein Arbeitnehmer höhere sozialversicherungspflichtige Einkünfte als in der Beitragsbemessungsgrenze festgelegt, werden die Beiträge der unterschiedlichen Sozialversicherungszweige nur aus dem Betrag der Beitragsbemessungsgrenze erhoben.
Alles, was sich oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze befindet, wird bei der Berechnung der Beiträge nicht berücksichtigt. Eine Anpassung der Beträge der Beitragsbemessungsgrenze erfolgt in regelmäßigen Abständen. Dazu werden Bruttolohn- und -gehaltssumme des Vorjahres und die Bruttolohn- und –gehaltssumme des vorvorigen Jahres ins Verhältnis gesetzt und dementsprechend angepasst. Die Beitragsbemessungsgrenze unterscheidet sich deutlich von der Jahresarbeitsentgeltgrenze.
Beide sind nicht miteinander zu verwechseln. Über einen längeren Zeitraum hinweg hatten Jahresarbeitsentgeltgrenze und Beitragsbemessungsgrenze den gleichen Wert. Doch dies wurde inzwischen geändert. Grund für diese Änderung war die ständig sinkende Anzahl der Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen. Durch die Anpassung der Werte für die Jahresarbeitsentgeltgrenze konnten die gesetzlichen Krankenkassen deutlich mehr Mitglieder gewinnen.
Damit erhöhten sich die Einnahmen durch die gezahlten Beiträge. Im Jahr 2008 lag die Beitragsbemessungsgrenze bei 43.200,00 Euro pro Jahr, also 3.600,00 Euro monatlich. Für 2009 wurden diese Werte erhöht, sodass sie nun bei 44.100,00 Euro pro Jahr und 3.675,00 Euro monatlich liegen.