Unterschied Erwerbsunfähigkeit Berufsunfähigkeit, Unterschied Erwerbsunfähigkeitsversicherung Berufsunfähigkeitsversicherung
Eine Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn man aufgrund von Krankheit, Kräfteverfall oder Unfall nicht mehr in der Lage ist, seinen erlernten Beruf, bzw. seinen derzeitigen Beruf nicht mehr ausüben kann. So gilt ein Chirurg als Berufsunfähig, wenn er nicht mehr in der Lage ist, seine chirurgischen Gegenstände länger als ein paar Minuten zu halten. Der Begriff Berufsunfähigkeit wird oft mit der Erwerbsunfähigkeit verwechselt, was aber zwei paar Stiefel sind. Bei einer Berufsunfähigkeit, hat der Betroffene immer noch die Möglichkeit einen anderen Beruf zu erlernen und diesen auszuüben. Als Beispiel wieder unser Chirurg, der immer noch in der Lage ist als Berater für Assistenzärzte arbeiten zu könne, oder aber als Nachtwächter, etc. Er ist also immer noch in der Lage am aktiven Arbeitsleben teilnehmen zu können.
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Die Erwerbsunfähigkeit kann man in eine vollständige und in eine teilweise Erwerbsunfähigkeit unterteilen. Grundsätzlich liegt eine Erwerbsunfähigkeit vor, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer Krankheit oder in Folge einer Körperverletzung nicht mehr in der Lage ist, seinen bisherigen Beruf nachzugehen. Hier wird nicht, wie bei der Berufsunfähigkeit gefragt, ob es möglich ist, einen anderen Beruf auszuüben, sondern ob die Möglichkeit besteht, dass die betroffene Person überhaupt noch in der Lage ist, sechs Stunden oder mehr im Erwerbsleben teilnehmen kann. Bei einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit ist der Arbeitnehmer nicht mehr in der Lage am Erwerbsleben teilzunehmen.
Ob es sich hierbei um eine vollständige oder um eine teilweise bzw. verminderte Erwerbsunfähigkeit handelt, richtet sich nach den medizinischen Einschränkungen. Sie wird in Prozent angegeben und danach richtet sich auch die Höhe der Erwerbsminderungsrente. Auch hierzu wieder ein Beispiel: Ein Sekretärin kann aufgrund ihrer chronischen Erkrankung nicht länger als zwei Stunden am Stück sitzen und auch sonst ist sie nur nach jeweiligen Wohlbefinden in der Lage aufzustehen. Aufgrund dieser Einschränkungen ist sie nicht mehr in der Lage einen Beruf auszuüben und gilt als Erwerbsunfähig.