Direktversicherung, Unterstützungskasse, Pensionskasse, Direktzusage, Kapitallebensversicherung
In der Diskussion um die Zukunft der Alterssicherung und um die individuelle Vorsorge für das Alter steht die betriebliche Altersversorgung etwas im Schatten. Sie beinhaltet die Zusage des Arbeitgebers, dass der Arbeitnehmer Versorgungsleistungen aufgrund des Arbeitsverhältnisses bei Alter, Invalidität oder Tod erhält. Dabei ist diese Versorgung älter als die gesetzliche Altersversorgung, die zwar weiterhin die Hauptsäule bleiben soll, deren Leistungsfähigkeit aber durch die Finanzierung über das Umlageverfahren und die demografische Entwicklung (niedrige Geburtenrate und länger lebende Rentner) in Frage gestellt ist. Im Gegensatz zur gesetzlichen Rente ist die betriebliche Altersversorgung kapitalgedeckt. Schon in der Mitte des 19. Jahrhunderts gingen Unternehmen dazu über, etwas für die soziale Absicherung ihrer Arbeitskräfte zu tun und gründeten Hilfs- und Unterstützungskassen.
Es handelte sich dabei um freiwillige Leistungen für das Alter. Mit dem Altersvermögensgesetz ist 2002 für jeden Arbeitnehmer ein Rechtsanspruch geschaffen worden, einen Teil seines Arbeitsentgelts für die betriebliche Altersversorgung einsetzen zu können (Entgeltumwandlung). Eine Pflicht des Unternehmens, eigene finanzielle Leistungen für die betriebliche Altersversorgung zu erbringen, besteht jedoch nicht, es sei denn, in Tarifverträgen ist etwas anderes geregelt. Eine weitere Verbesserung bringt seit 2005 das Alterseinkünftegesetz, mit dem die steuerliche Förderung ausgeweitet und die Möglichkeit der Mitnahme erworbener Anwartschaften bei einem Wechsel des Arbeitgebers (Portabilität) verbessert wird. Nach Mitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales hatten Ende 2006 ca. 17,3 Millionen Beschäftigte Anspruch auf betriebliche Altersversorgung.
Insgesamt genössen ca. 65 Prozent der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten diesen Schutz. Gesetzliche Grundlage ist das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung. Die dritte Säule ist die steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge. Der große Vorteil einer betrieblichen Altersversorgung liegt für den Arbeitnehmer darin, sich nicht um die Einzelheiten der Versicherung kümmern zu müssen. Nach einer Studie bezogen im Jahr 2003 16 % der Gesamtbevölkerung ab 65 Jahren eine betriebliche Altersversorgung und 9 % eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes.
Der durchschnittliche Betrag der ausgezahlten Versorgung je Bezieher liegt bei 411 € bzw. 345 € Zusatzversorgung. Welche Form gewählt wird, richtet sich nach dem Tarifvertrag, wenn ein solcher für das jeweilige Unternehmen existiert. Ansonsten können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer verständigen über den Durchführungsweg. Wenn das Unternehmen nur eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds anbietet, kann keine andere Form gewählt werden. Bestehen die Anlageformen nach 4) und 5) nicht, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Abschluss einer Direktversicherung bei einem vom Arbeitgeber bestimmten Versicherer, an den Beiträge über die Entgeltumwandlung zu entrichten sind. Arbeitnehmer im Sinn des Gesetzes über die betriebliche Altersversorgung sind auch teilzeitbeschäftigte und geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer und Auszubildende, soweit sie pflichtversichert sind.
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