Freie Arztwahl in der Gesetzlichen Krankenversicherung, Wahl des Arztes, Arztwahl GKV
Als gesetzlich Versicherter kann man grundsätzlich selbst entscheiden, welchen Arzt man wählt, sofern es sich um einen Vertragsarzt handelt. Es sind also nur Kassenärzte zugelassen, sollte man einen anderen Arzt aufsuchen wollen, wird die Kasse die Kosten nur in Notfällen übernehmen. Einen Heilpraktiker kann man hingegen generell nicht in Anspruch nehmen, ist man in der GKV versichert.
Dabei gilt dies unabhängig davon, ob man pflichtversichert ist oder sich freiwillig versichert hat. Die gesetzlichen Kassen erlauben nur die Kassenärzte. Ähnlich verhält es sich, will man sich eine zweite Meinung einholen. Für den zweiten Facharzt aus ein und demselben Fachgebiet muss nochmals die Praxisgebühr gezahlt werden. Insofern ist die freie Arztwahl nur mit Einschränkungen möglich. Ebenfalls ist das Hausarztmodell in diesem Zusammenhang zu nennen, welches besagt, dass der erste Weg grundsätzlich zum Hausarzt führen muss, der den Patienten dann an einen Facharzt verweist.
Gerade bei speziellen Fachrichtungen, in denen man bisher auch keine Routineuntersuchungen vornehmen lassen hat, wird man sich auf die Empfehlung des Hausarztes verlassen müssen, wodurch die freie Arztwahl wiederum eingeschränkt werden kann. Anders sieht es bei Privatpatienten aus, die nicht nur die freie Arztwahl im Tarif enthalten haben, sondern in aller Regel auch einen Heilpraktiker aufsuchen können.