Hilfsmittelübernahme GKV, Gesetzliche Krankenversicherung Hilfsmittel
Hilfsmittel dienen dazu, eine Behinderung des Patienten auszugleichen oder eine Behandlung im Krankenhaus zu sichern. Die Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen haben einen Anspruch auf diese Mittel und bekommen sie in den meisten Fällen verordnet. Es gibt verschiedene Hilfsmittel, z. B. zum Sehen und Hören, als Körperersatzstücke, orthopädische Hilfsmittel und andere. Darunter fallen auch die Reparatur, die Erstbeschaffung, die Änderungen der Mittel sowie die Ausbildung des Patienten in der Anwendung der Hilfsmittel.
Die Kassen übernehmen die Kosten in der Höhe der Festbeträge. Wenn die Patienten bestimmte Voraussetzungen erfüllen, haben sie Anspruch auf Körperersatzstücke d. h. Prothesen. Weiterhin bekommen sie je nach Krankheitsbild einen Rollstuhl oder Rollator, Gehhilfen, Einlagen, Bandagen und andere Hilfsmittel wie Kompressions- bzw. Stützstrümpfe. Bei den Bandagen, Einlagen und den Kompressions- bzw. Stützstrümpfen ist eine Zuzahlung in einer Höhe von zehn Prozent für Versicherte ab der Vollendung des18. Lebensjahres, maximal zehn Euro je Monat. Es gibt auch Toilettensitzerhöhungen, Badewannensitze oder Haltegriffe, die bei entsprechender Vorerkrankung verordnet werden können, ebenso Inhalatoren oder Sauerstoffgeräte bei Bedarf.
Selbst Masken, die bei Schnarchern nachts die Atmung regulieren gehören zu den Hilfsmitteln, wo die Kosten übernommen werden. Die Krankenkassen stellen eine Liste über die Hilfsmittel zusammen, die verordnet werden dürfen. Danach richten sich die Ärzte bei ihren Verordnungen. Die Krankenkasse ist berechtigt, die Kostenübernahme von Hilfsmitteln abzulehnen.