Hypothek, Grundpfandrecht, Erbbaurecht
Bei den Hypotheken handelt es sich um sogenannte Grundpfandrechte, wenn man nach dem deutschen Sachenrecht geht. Das Grundpfandrecht kann sowohl an dem Eigentum eines Grundstückes als auch an dem Erbbaurecht begründet werden. Mit der Hypothek wird das betroffene Grundstück an den jeweiligen Gläubiger verpfändet. Es handelt sich also sozusagen um die Sicherheit für ein Darlehen, welches der Gläubiger zur Verfügung stellt. Es muss sich dabei nicht zwangsläufig um ein Darlehen im rechtlichen Sinne handeln, sondern es können auch andere persönliche Geldforderungen durch eine Hypothek abgesichert werden.
Zur Sicherung dieses Darlehens, dient die Hypothek. Sollte der Darlehensnehmer, die Schuld nicht zurückzahlen können, so hat der Hypothekengläubiger das Recht, im Rahmen einer Zwangsvollstreckung und der damit verbundenen Zwangsverwaltung des Grundstücks, sich durch die Nutzung aus der Substanz des Grundstückes zu befriedigen und / oder die Befriedigung durch die Zwangsversteigerung herbeizuführen. Die persönliche Forderung des Gläubigers gegenüber dem jeweiligen Schuldner sind also mit der Grundstückshypothek intensiv verknüpft.
Dies ist der gravierende Unterschied zur Grundschuld. Heute weicht die Hypothek immer mehr der eingetragenen Grundschuld und es werden nur noch selten Hypotheken eingetragen. Die Grundstückshaftung erstreckt sich bei der Hypothek nicht nur auf wesentlichen Bestandteile, sondern auch auf die nicht wesentlichen, wie beispielweise Pacht- und Mietforderungen, Grundstücks Zubehör und Erzeugnisse.
Hypotheken werden oft bei Hausbanken abgeschlossen. Aber auch im Internet lassen sich Kredite und/oder Hypotheken aufnehmen.