Kostenerstattung GKV, Kostenerstattung Gesetzliche Krankenversicherung, wie werden Kosten in der GKV erstattet
Eine Kostenerstattung ist grundsätzlich auch in der gesetzlichen Krankenversicherung möglich. Seit dem 01.01.2004 hat jeder gesetzlich Krankenversicherte die Wahl zwischen dem Sachleistungsprinzip und der Kostenerstattung. Ersteres ist die übliche Form, dabei muss die Chipkarte vorgelegt werden, um mit dieser seine Zugehörigkeit zu einer der Krankenkassen eindeutig belegen zu können. Abgerechnet wird dann vom Arzt direkt mit der Kasse.
Diese zahlt medizinisch notwendige und sinnvolle Leistungen an die kassenärztliche Vereinigung, von wo aus die Abrechnung wieder mit dem Arzt selbst geschieht. Allerdings sind beim Sachleistungsprinzip viele wichtige und durchaus sinnvolle Behandlungen nicht mit inbegriffen, die der Versicherte demzufolge auch nicht erhält. Deshalb kann man sich auch für die Kostenerstattung entscheiden. In diesem Fall tritt man dem Arzt gegenüber als Selbstzahler auf. Dieser stellt eine Rechnung an den Patienten, wobei durchaus verschiedene Methoden zum Einsatz kommen, die im Sachleistungsprinzip gar nicht genutzt werden könnten.
Die Rechnung des Arztes begleicht der Patient erst einmal selbst und reicht sie dann bei seiner gesetzlichen Krankenversicherung ein. Von dort werden die Kosten erstattet, die auch im Sachleistungsprinzip abgerechnet werden dürften. Allerdings muss man damit rechnen, dass man einen Großteil der gesamten Kosten selbst tragen muss, weil oftmals Verfahren eingesetzt werden, die nicht erstattungsfähig sind. Deshalb lohnt sich die Wahl der Kostenerstattung, an die man für ein Jahr gebunden ist, nur dann, wenn man bereit ist, den Mehraufwand zu tragen oder aber eine Zusatzversicherung zum Ausgleich des Mehraufwands abgeschlossen hat.