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Kündigungsfrist GKV, Kündigungsfrist Gesetzliche Krankenkasse, Kündigungsfrist Gesetzliche Krankenversicherung

Die Kündigungsfristen der gesetzlichen Krankenkassen sind im Gesetz verankert. Unter Einhaltung aller Vorschriften ist ein Wechsel der gesetzlichen Krankenkasse ohne Probleme möglich. Wer sich entscheidet, einer anderen gesetzlichen Krankenkasse anzugehören als bisher, kann die Mitgliedschaft in seiner bisherigen Kasse mit einer Frist von zwei Monaten jeweils zum Monatsende kündigen. Voraussetzung hierfür ist eine Dauer der bisherigen Mitgliedschaft von mindestens 18 Monaten.

 

Die Kündigung muss in schriftlicher Form erfolgen. Dazu reicht ein formloses Schreiben mit allen versicherungsrelevanten Daten aus. Diese Kündigungsfrist erlischt jedoch, wenn freiwillige Wahltarife vereinbart worden sind. An diese Wahltarife und gleichzeitig an die entsprechende gesetzliche Krankenkasse bleibt der Versicherungsnehmer drei Jahre lang gebunden. Die Möglichkeit einer Sonderkündigung besteht auch bei den gesetzlichen Krankenkassen.

 

Dieses Sonderkündigungsrecht tritt in Kraft, wenn die Mitgliedsbeiträge der Kasse erhöht werden oder Sonderbeiträge erhoben werden. In dem Fall muss die Sonderkündigung unbedingt innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Erhöhung erfolgen. Sobald der Versicherungspflichtige der neuen gesetzlichen Krankenkasse beigetreten ist, ist er an diese ebenfalls wieder 18 Monate lang gebunden. Grundsätzlich kann jeder versicherungspflichtige Arbeitnehmer zwischen Innungskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Allgemeinen Ortskrankenkassen und Ersatzkassen wählen.

 

Fast alle existierenden Betriebskrankenkassen sind inzwischen für jeden Versicherungspflichtigen geöffnet. Dadurch ist die Auswahl an gesetzlichen Krankenkassen sehr breit gefächert. Ein Vergleich der jeweiligen Leistungspakete kann sich durchaus lohnen.