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Kur Gesetzliche Krankenversicherung, Kur GKV, Kurantrag Krankenversicherung

Eine ambulante Kur kann alle 4 Jahre für ca. 3 Wochen bewilligt werden. Entscheidend ist, dass der Arzt bestätigt, dass diese Kur nötig ist. Kuren werden verordnet, um einer drohenden Behinderung vorzubeugen, eine Behinderung zu beseitigen, zu bessern oder eine Verschlimmerung zu vermeiden. Dazu werden in der Kureinrichtung verschiedene Behandlungen durchgeführt. Auch Entspannungstherapien, Ernährungsberatung oder psychologische Begleitung gehören zur Kur. Die Arzt- und Behandlungskosten werden voll übernommen.

 

Für die Unterbringung und Verpflegung können Zuschüsse gewährt werden. Sollte eine stationäre Kur nötig sein, übernimmt die Krankenkasse auf Antrag ebenfalls die Unterbringungs- und Verpflegungskosten. Für jeden Tag der gesamten Dauer der Kur ist dann allerdings eine Zuzahlung von 13,- Euro fällig. Anders verhält es sich bei Mutter-Kind-Kuren. Hier zahlt nur der Erwachsene, das Kind ist kostenfrei, genau wie bei einer reinen Kinderkur. Wenn Mütter unter psychischen Belastungen zu leiden haben, können sie die Mutter-Kind-Kur mit ihrem Nachwuchs in Anspruch nehmen.

 

Etwas anderes ist eine Kinderkur mit Erwachsenenbegleitung, die bis zu einer bestimmten Altersgruppe (in der Regel Vorschulalter) für beide kostenfrei ist. Die Kur wird dem Kind verordnet und die Krankenkasse übernimmt für Kind und Begleitperson die vollen Kosten. Das schließt Untersuchungen, Behandlungen und Medikamente ein. Krankenkassen bezahlen aber eher ambulante Kuren als stationäre, da diese kostengünstiger sind. Bei der ambulanten Kur wird die Kureinrichtung in Wohnortnähe tagsüber besucht, die Übernachtung erfolgt jedoch zu Hause.