Schwangerschaft berufsunfähig, Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, Rente wegen Erwerbsminderung
Berufsunfähigkeit wird in Deutschland immer häufiger diagnostiziert. Jeden kann es treffen. Bereits jeder vierte Lebende in Deutschland ist von der Berufsunfähigkeit betroffen. Meist beginnt der Krankheitsverlauf mit einer normalen Erkrankung, entweder ausgelöst durch einen Unfall oder aber auch durch psychische Probleme. Gegen den finanziellen Ausfall tritt meist eine bereits vor Jahren abgeschlossene private Berufsunfähigkeitsversicherung. Diese beginnt mit der Zahlung, sobald eine ärztliche Bescheinigung von 50 Prozent vorliegt, die nachweist, dass der Patient seinen derzeitigen Beruf nicht mehr ausüben kann.
Viele denken, dass sie auch in der Schwangerschaft Leistungen von der Versicherung bekommen. Dies ist jedoch ein weit verbreiteter Irrtum. Zwar gibt es Berufsgruppen, die während der Schwangerschaft, meist schon ab dem fünften Monat berufsunfähig werden. Diese Berufsunfähigkeit ist jedoch nach der Entbindung wieder aufgehoben und die Frau kann danach ihren erlernten Beruf wieder voll ausüben. Das heißt, die Aussage mit Schwangerschaft berufsunfähig ist damit also hinfällig. Was jedoch schlimmer ist als eine Berufsunfähigkeit, dass ist die daraus folgende Erwerbsunfähigkeit. Hier ist man nicht mehr in der Lage, krankheitsbedingt, am beruflichen Leben teilnehmen zu können. Hier tritt dann die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ein.
Früher trug diese Rente den Namen Rente wegen Erwerbsminderung, doch diese ist nun hinfällig und heißt nun Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Höhe der Rente hängt von den Arbeitsjahren ab, die von der gesetzlichen Rentenversicherung ausbezahlt wird. Zusätzlich hat man jedoch noch die Möglichkeit sich privat abzusichern. Viele Anbieter bieten auch eine Rente wegen Erwerbsminderung an. Die gesetzliche Rentenversicherung errechnet die monatliche Höhe anhand des letzten erzielten Einkommens.
Lag dieses als Beispiel bei 1500 Euro, dann beträgt die Erwerbsunfähigkeitsrente als volle Rente 502 Euro. Volle Rente bedeutet, dass man weniger als drei Stunden ausüben kann. Eine halbe Rentenzahlung erhält man bei einer Arbeitsleistung von drei bis sechs Stunden. Hier wird dann der Rentensatz halbiert.
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