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Nichts ist mehr vor der Steuer sicher, auch die Berufsunfähigkeitsrente aus der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung kommt nicht mehr drum herum. Die Art der Besteuerung, also welcher Steuersatz angewendet wird, hängt von der jeweiligen privaten Berufsunfähigkeitsrente ab. Grundsätzlich wird die Rente aus der Berufsunfähigkeitsversicherung mit dem Ertragsanteil versteuert. Bevor es jedoch zur Auszahlung kommt, muss jeder Vertragsnehmer monatlich seine Beiträge einzahlen. Diese Beitragszahlungen kann er als sonstige Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a und Abs. 4 EStG steuerlich geltend machen.
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Bei der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, die in Kombination mit der Rüruprente wird die Steuer nachgelagert. Die Höhe des zu versteuerten Anteils der privaten Berufsunfähigkeitsrente hängt von dem Beginn der Zahlung ab. Hier ist das Jahr ausschlaggebend, indem zum ersten Mal eine Berufsunfähigkeitsrente ausbezahlt wird. Ab dem Jahr 2040 ist die Rente dann in voller Höhe steuerpflichtig. Bisher steuerfrei sind Schlussüberschussanteile oder die einmalige Leistung aus der Überschussbeteiligung. Bis zum Jahr 2040 werden die Renten zur Berufsunfähigkeitsversicherung, die während einer befristeten Rentenzahlungsdauer ausbezahlt werden, als Leibrenten gesesehen und nach § 55 Abs. 2 EstDV als Ertragsanteil versteuert.
Entscheidend ist hier der Zeitpunkt des Rentenbeginns und die Frage, wie viele Jahr noch bis zum Ende der Leistungsdauer noch verbleiben. Als Beispiel wird von einem 50. Jährigen die Steuer berechnet. Tritt im 50. Lebensjahr eine Berufsunfähigkeit ein und endet die vertragliche Rentenlaufzeit mit dem 65. Lebensjahr, dann wird das wie folgt berechnet: 65 – 50 = eine Restlaufzeit von 15 Jahren. Der Ertragsanteil beträgt somit 16 Prozent. Nur dieser Anteil von 16 Prozent wird der Steuer unterworfen. Tritt als weiteres Beispiel, die Berufsunfähigkeit bereits mit dem 40. Lebensjahr ein und die vertragliche Rentendauer beträgt ebenfalls wieder bis zum 65. Lebensjahr wird der Ertragsanteil wie folgt errechnet: 65 – 40 = 25 Jahre Restlaufzeit. Somit beträgt der Ertragsanteil 26 Prozent und wird auch versteuert.