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Steuer Krankenzusatzversicherung, Krankenzusatzversicherung steuerlich absetzen

Die Aufwendungen der monatlichen Kosten sind schon enorm hoch und werden mit der Zeit auch immer mehr ansteigen. So muss der Normalbürger hier in der Regel schon einen enormen Preis von mehreren Hundert Euro jeden Monat für die Krankenversicherung zahlen. Also warum sollte man sich hier nicht einen Teil des Geldes vom Staat wieder zurückholen. Zumal es sich ja bei der Krankenversicherung um eine lebensnotwendige Auslage handelt. Diese Kosten kann man als Kosten für die Vorsorge steuerlich geltend machen.

 

Aber hier ist zu beachten, dass dies hier nicht für jede Form der Krankenversicherung möglich ist, auch ist dieser Vorgang nicht für jeden erlaubt, der in eine Krankenkasse Beiträge einzahlt. Steuern kann natürlich nur jeder zurückfordern, der hier auch Steuern einzahlt. Die Möglichkeit, Steuern geltend zu machen gilt in der Regel nur für Selbstständige, Angestellte und sonstige Gewerbetreibenden. Alle Personen, die zu dieser Zielgruppe gehören können die Ausgaben für die Krankenversicherung von der bereits gezahlten Einkommenssteuer absetzen.

Sehr interessante Zusatzversicherungen sind die Private Pflegeversicherung und die Zahnzusatzversicherung.

Kosten für eine gesetzliche Krankenkasse können hier aber wiederum nicht abgesetzt werden. Möglich ist es nur die Kosten für eine private Krankenversicherung von der Steuer zurückzufordern. In der Regel ist hier bei der privaten Krankenversicherung in der Mehrheit Selbstständige sowie Beamte versichert. Aber in der Regel gilt es für jeden Angestellten ab einem gewissen Einkommen, sich hier privat zu versichern. Hier ist aber anzumerken das hier die Beiträge für die private Krankenversicherung nicht zu 100 Prozent abzusetzen sind.

 

Leider kann jeder nur einen gewissen Betrag der eigenen Sozialabgaben steuerlich gelten machen, aber hier ist bei den meisten Personen die Geltendmachung der Kosten durch die Sozialabgaben der gesetzlich vorgeschriebene Sozialversicherung ausgeschöpft. Die Kosten für die private Krankenzusatzversicherung können nur unter dem Posten für andere Vorsorgeaufwendungen abgesetzt werden, aber zu diesem Bereich gehören auch alle die anderen Versicherungen, die hier in der Regel nicht als Altersvorsorge gelten, wie zum Beispiel die Arbeitslosenversicherung. Leider ist aber hier der Höchstbetrag für die Absetzungen so gering eingestuft, das man hier nur mit sehr geringen Rückzahlungen für die Beiträge zur Krankenzusatzversicherung rechnen kann.

 

Aber desto trotz sind hier alle Angaben über die getätigten Versicherungsabgaben auf der jährlichen Steuererklärung sinnvoll. Kosten für die private Krankenzusatzversicherung lassen sich also problemlos bei der Steuer absetzen. Krankenhausaufenthalte sowie Krankengeld gelten hier in der Regel als Vorsorge Aufwendungen und lassen sich hier in Grenzen als Sonderausgaben absetzen. Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt aber entschieden, das es hier nicht nur bei der privaten Krankenzusatzversicherung möglich sein sollte, die Beiträge steuerlich gelten zu machen und fordern deshalb diese recht auch für Versicherte einer gesetzlichen Krankenversicherung.

 

Um diesen Vorschlag durchsetzen zu können wurde dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 01.10.2010 eingeräumt. Wenn hier dieses Gesetz durchgreifen könnte, dann hätte hier jeder Versicherte die Chance, seine Beiträge sowohl für die private wie auch die gesetzliche Krankenversicherung absetzen zu können. Der Hintergrund für diese Entscheidung ist eine Klage eines freiberuflichen Rechtsanwaltes, der vor circa 12 Jahren über 36.000 DM für die Versicherungen seiner Frau und Kinder selber zahlen musste. Diese Ausgaben die Insgesamt eine Höhe von 66.000 DM betrug, wollte er rechtlich geltend machen, doch das Finanzamt gestatte ihm nur eine Absetzbarkeit seiner Aufwendungen für einen sehr viel geringeren Preis von circa 19.800 DM und erwies auf Paragraphen in seinen Begründungen.

 

Anmerkung:

Diese Ausführungen sind nicht mehr ganz auf dem neuesten Stand. Bitte informieren Sie sich bei einem Steuerberater über die aktuelle Gesetzeslage.