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4. Ist es möglich, die Beiträge zur Risikolebensversicherung steuerlich abzusetzen?

Prinzipiell ist es möglich die Prämien für eine Risikolebensversicherung bei der Einkommenssteuererklärung geltend zu machen. Nach den derzeitigen steuerlichen Vorschriften können vorgenannte Beiträge als Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Einkommenssteuergesetz (EstG) geltend gemacht werden. Im vorgenannten Paragraph wird definiert, dass Sonderausgaben Aufwendungen sind, wenn sie weder zu den Betriebsausgaben noch zu Werbungskosten zu rechnen sind oder wie diese behandelt werden. Eine genaue Aussage zu diesem Fall liefert der Absatz 3. a des EstG, der unter anderem besagt, dass Beiträge zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit, weitere „sowie zu Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen“ als Vorsorgeaufwendungen von der Steuer absetzbar sind.

Als Vorsorgeaufwendungen gelten Versicherungsbeiträge mit dem Zweck, den Steuerpflichtigen und seine Angehörigen gegen allgemeine Lebensrisiken wie zum Beispiel Unfall, Krankheit, Invalidität, Haftungsansprüche Dritter oder Tod abzusichern. Genau der letzte explizit genannte Grund liegt bei der Risikolebensversicherung vor. Bei allen Arbeitnehmern werden die Beiträge zunächst in einem pauschalierten Verfahren durch die Vorsorgepauschale berücksichtigt. Höhere Aufwendungen können im Rahmen der Höchstbeträge des § 10 d EStG zusätzlich geltend gemacht werden. Die Höhe des Beitrages, der bei der Steuererklärung angesetzt werden darf, ist allerdings limitiert.

Dieses Limit liegt derzeit bei 1.334 Euro für Alleinstehende und 2.668 Euro für Verheiratete. Aufwendungen, die über diesen Höchstbeträgen liegen, dürfen zur Hälfte, höchstens jedoch mit 667 Euro bei Alleinstehenden und 1.334 Euro bei Verheirateten abgezogen werden. Eine Mindestversicherungsdauer der Risikolebensversicherung ist aus steuerlicher Sicht nicht vorgeschrieben. An anderer Stelle wurde bereits darauf hingewiesen, dass es bei einigen Versicherern möglich ist, eine Risikolebensversicherung in eine kapitalbildende Lebensversicherung umzuwandeln. Hat man dies in Zukunft vor, stellt sich die steuerliche Behandlung anders dar.

Ein Kapitallebensversicherung konnte früher ebenso steuerlich geltend gemacht werden, wie die Risikolebensversicherung. Mit der Einführung des Alterseinkünftegesetzes ab dem 01.01.2005 ist dies nun nicht mehr der Fall. Das gilt auch für die Verträge, die vor dem genannten Datum abgeschlossen wurden. Auch wenn eine Risikolebensversicherung also bereits seit neun Jahren läuft und der Beitrag als Versorgungsaufwendungen in dieser Zeit von der Steuer abgesetzt werden konnte, geht dieser Steuervorteil verloren, wenn sie in eine Kapitallebensversicherung umgewandelt wird.

Der Gesetzgeber hat zugunsten anderer privater Altersvorsorge-Modell, wie zum Beispiel der Rürup Rente, die Gesetzgebung geändert. Der Wegfall der Steuerabzugsfähigkeit bei der Umwandlung von einer Risikolebensversicherung in eine kapitalbildende Lebensversicherung kann sicher bei der Entscheidung zu diesem Schritt eine Rolle spielen, abhängig davon wie hoch die Beiträge und damit die Versicherungssumme gewählt wurden.

In unserem Lebensversicherung Vergleich können Sie sich über verschiedene Anbieter von Lebensversicherungen informieren.