Wohnriester Besteuerung, Wohnriester Bundesrat, Wohnriester Darlehen
Bei aller Freude darüber, dass beim Thema Wohnriester und Riester Testsieger, Bundesrat und Bundestag einig waren, und durch den einheitlichen Beschluss die Wohnförderung für Jedermann auf den Weg gebracht haben, darf doch nicht vergessen werden, dass der Staat am Ende der Laufzeit eines Wohnriester Vertrages die Hand aufhält und Steuern kassieren möchte. Aber keine Sorge, die Wohnriester Besteuerung ist, ebenso wie die bereits bekannte Riester Besteuerung, durchaus tragbar und schmälert den Gesamtgewinn nicht wesentlich. Man sollte sich nicht davon abschrecken lassen, und die Möglichkeit weiterhin in Betracht ziehen, mit Wohnriester Darlehen oder Bausparverträge zu finanzieren, beziehungsweise zu unterstützen.
Der Staat unterstützt diese Bereitschaft zur Eigeninitiative, indem die aufgebrachten Beiträge erst einmal steuerfrei sind. Das bedeutet, die Gesamtsumme der monatlichen Beitragszahlungen für einen Riester Vertrag, auch Wohnriester, kann vom Gesamtbrutto vor der Einkommenssteuer in Abzug gebracht werden. Das bedeutet, die Einkommenssteuer sinkt, Jahr für Jahr auf die Dauer eines Riester Vertrages. Dann gibt’s noch Zulagen, nämlich die Grundzulage und die Familien- bzw. Kinderzulage, und für Wohnriester Bausparverträge werden noch zusätzlich die bisherigen Wohnungsbauprämien gezahlt, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen. Während der Ansparphase wird es den Berechtigten also wirklich leicht gemacht, sich eine solide Grundlage für die eigene Altersvorsorge zu schaffen.
Am Ende will der Staat dann aber doch für seinen Einsatz belohnt werden, und verlangt Steuern auf das angesparte Kapital. Allerdings muss nicht alles für die Bemessung des Steuersatzes herangezogen werden. Lediglich der Zinsertrag muss dafür hergenommen werden. Das bedeutet, Zulage und Eigenleistung bleiben weiterhin steuerfrei, lediglich die üblicherweise 2 % Zinsen auf das angesparte Kapital gelten als Grundlage für den individuellen Steuersatz, um ein Beispiel für die so genannte nachgelagerte Wohnriester Besteuerung zu nennen. Diese Belastung bleibt im Rahmen. Dazu kommt noch, dass der Staat dem Steuerpflichtigen die Wahl lässt, ob er die Steuer in einem Betrag oder auf Jahre verteilt tilgen möchte, und bietet auch hierfür deutliche Vergünstigungen an.
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